Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auszug aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Haftungsausschluss für Führungen:
Für alle Führungen gilt, dass eine Teilnahme ausnahmslos auf eigene Gefahr erfolgt und keinerlei Haftung
übernommen werden kann.

Zustandekommen des Führungsauftrages:
Nach Bestellung einer Führung erhält der Auftraggeber vom Fremdenführer eine schriftliche Auftragsbestätigung per
E-Mail. Mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung gilt die Buchung als fixiert und der Auftrag als zustande gekommen.
Ebenfalls gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

Änderungen des Auftrages:
Änderungen der laut Auftragsbestätigung fixierten Führungsdaten – wie z. B. Anzahl der Führer bei Verkleinerung oder
Vergrößerung der Gruppe, Treffpunkt, Dauer der Führung etc. – sind zeitgerecht bekannt zu geben.Wurde für die
Führung mehr als ein Guide bestellt und erfolgt bei etwaiger Änderung der Personenzahl keine zeitgerechte Reduzierung
der Guide-Anzahl (siehe Stornobedingungen), so wird die bestellte und in der Auftragsbestätigung fixierte Anzahl der
Führer in Rechnung gestellt.

Verspätung:
Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpfl ichtet, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf
den Kunden zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer eingerechnet.

Verhinderung des Guides:
Wir verpfl ichten uns, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung des in der Auftragsbestätigung genannten Guides für
einen fachlich gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Der Auftraggeber wird nach Möglichkeit vorher darüber informiert.

Bezahlung:
Die Bezahlung erfolgt nach Rechnungslegung und per Überweisung auf das Geschäftskonto des jeweiligen gebuchten
Fremdenführers. Sollte die Rechnung über € 800.- überschreiten, so darf auch eine Anzahlung gefordert werden.

Video- und Tonaufnahmen während der Führungen sind untersagt.

Das Gewerbe „Fremdenführer“

Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe aus.
Rechtsgrundlage ist § 94 Z 21 in Verbindung mit § 108 Gewerbeordnung GewO.

Ein Fremdenführer erbringt einen anspruchsvollen Befähigungsnachweis.
Die Befähigungsprüfung wird bei der Wirtschaftskammer abgelegt.

Das Fremdenführergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes
die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.

 

Stand per April 2017

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